Bitte beachten Sie, dass jeder Eigentümer dessen Grundstück an einen öffentlichen Gehweg grenzt, zur Räum- und Streupflicht verpflichtet ist. In einigen Abschnitten werden Gehwege von gemeindlichen Fahrzeugen teil- oder abschnittsweise mitgeräumt. Grund hierfür sind z. B. Bushaltestellen, andere öffentliche Einrichtungen oder Bereiche die von Radfahreren stark benutzt werden. In solchen eng aufeinanderfolgenden Abschnitten wäre es wenig sinnvoll, den Gehwegbereich nur punktuell zu räumen, da es technisch schwierig ist, mit den Anbaugeräten den Gehweg zwischendurch zu verlassen. Die Räumung durch die Gemeinde erfolgt hier aber nur im Rahmen des gemeindlichen Streuplanes, der sich zeitlich an verschiedenen Streckenzonen orientiert. Der Einsatz des gemeindlichen Räumdienstes entbindet die Anlieger nicht von Ihrer Verpflichtung als Anlieger die nachgennannten Flächen bei Bedarf zur räumen bzw. abzustreuen.
Die Gehwege und die entsprechenden Flächen am Fahrbahnrand, wenn kein Gehweg auf einer Straßenseite vorhanden ist, müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr auf einer Breite von mindestens 1 m geräumt und gestreut werden. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, muss sofort, eventuell auch öfter, geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Die Rechtssprechung, die das Eigentum durch diese Plicht „nur geringfügig belastet“ sieht, erklärt auch das Räumen vor langen Grundstücksgrenzen, z. B. bei Eckgrundstücken, vor unbebauten oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder wenn ein Eigentümer selbst nicht in Allensbach wohnt, für zumutbar. Auch Urlaub, Beruf oder Gebrechlichkeit befreien Straßenanlieger nicht von dieser Plicht. In diesen Fällen muss das Räumen und Streuen durch Dritte vorgenommen werden. In der Satzung wird die Anwendung von auftauenden Streusalzen auf Gehwegen, an oder auf denen Bäume und Sträucher stehen, stark eingeschränkt. Die Anwendung ist auf ein unumgängliches Mindestmaß beschränkt.